Privatabrechnung unter Verstoß gegen das Sachleistungsprinzip – Geldbuße in Höhe von 2.500,00 €
- Anna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)
- 27. Juli 2021
- 1 Min. Lesezeit
Mit Urteil vom 23.04.2021 bestätigte das SG München (Az. S 28 K 116/18) die gegen den klagenden Arzt verhängte Disziplinarmaßnahme in Form einer Geldbuße i.H.v. 2.500,00 €.
Der Kläger verweigerte aus Kapazitätsgründen die Behandlung einer Patientin zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), behandelte die Patientin jedoch am gleichen Tag und rechnete die erbrachten Leistungen privat i.H.v. 40,00 € gegenüber der Patientin ab.
Nach Auffassung des SG München verstieß der Arzt damit gegen das Sachleistungsprinzip, welches den Vertragsarzt grundsätzlich dazu verpflichte, GKV-Patienten kostenfrei zu behandeln und berechtige, die erbrachten Leistungen gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abzurechnen.
Es habe auch kein Fall vorgelegen, der es dem Arzt ermöglicht hätte, die Behandlung abzulehnen (vgl. § 13 Abs. 7 Bundesmantelvertrag der Ärzte, BMV-Ä). Eine kapazitätsmäßige Überlastung des Arztes sei kein begründeter Ablehnungsgrund im Sinne des BMV-Ä. Darüber hinaus habe der Arzt gegen § 128 Abs. 5a SGB V verstoßen. Danach verletzten Vertragsärzte ihre vertragsärztlichen Pflichten, wenn sie unzulässige Zuwendungen fordern oder annehmen oder Versicherte zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung anstelle der ihnen zustehenden Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen.
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