Rechtsmissbräuchlicher Auskunftsanspruch nach der DSGVO
Der Kläger begehrte von seiner privaten Krankenkasse Auskunft über etwaige Beitragsanpassungen über einen Zeitraum von acht Jahren. Das Brandenburgische OLG hat in seinem Urteil vom 10.04.2023 (Az. 11 U 233/22) einen derartig umfassenden Anspruch nicht auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO stützen können (anderweitige vom Gericht geprüfte Anspruchsgrundlagen bleiben unberücksichtigt). Der Senat weist in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass der Beklagten hier ein Weigerungsrecht gemäß Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DSGVO zusteht. Zwar führt diese Vorschrift nur das häufige Wiederholen als Beispiel auf, allerdings handelt es sich nicht um eine abschließende Liste, sondern es werden auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfasst. Im vorliegenden Fall war der Auskunftsanspruch des Klägers nicht auf datenschutzrechtliche Aspekte gestützt, sondern diente einzig und allein der Überprüfung etwaiger Prämienanpassungen der Beklagten und der Feststellung einer etwaigen Unwirksamkeit dieser Erhöhungen. Diese Vorgehensweise ist nach Auffassung des Senats nicht vom Schutzzweck der DSGVO umfasst. Weiter liegt auch kein legitimer Zweck vor, sodass es auf die derzeitige EuGH-Vorlage des BGH vom 29.03.2022 (Az.VI ZR 1352/20; wir berichteten) nicht ankommt. Die fehlende datenschutzrechtliche Zielsetzung sowie den fehlenden legitimen Zweck wertet der Senat als rechtsmissbräuchlich, sodass der Kläger seinen Anspruch nicht auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO stützen kann.
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