top of page
AutorenbildAnna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)

SG München: Ohne Dokumentation keine Abrechnung

Mit Urteil vom 04.05.2023 (Az. S 38 KA 180/20) betonte das SG München nochmals, dass eine fehlende Dokumentation dazu führt, dass die vertragsärztlich abgerechneten Leistungen als nicht erbracht gelten. Das Honorar des Vertragsarztes ist um diese Leistungen sodann zu kürzen. Der streitgegenständliche Regress der KV in Höhe von insgesamt 751.986,97 € wurde daher vom SG München bestätigt.

Aufgefallen war die Praxis im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung, da die Hausärzte ausweislich ihrer abgerechneten Leistungen teilweise täglich bis zu 23,6 Stunden arbeiteten. Im Rahmen der Prüfung fielen zahlreiche Abrechnungsfehler auf, z.B. Abrechnung von Leistungen bei verstorbenen Patienten. Hinzukam, dass die klagende Hausarztpraxis Besuchsleistungen in erheblichem Maße abrechnete. Die KV prüfte auch diese Fälle anhand der Karteikarte und kam zu dem Ergebnis, dass die abgerechneten Besuchsleistungen entweder nur mangelhaft oder gar nicht dokumentiert seien. Es finde sich in der Kartei an den vermeintlichen Besuchstagen nur die jeweilige Gebührenordnungsposition (GOP) des EBM.

Das SG München ließ dies nicht ausreichen. Es führte aus, dass der Dokumentation ärztlicher Leistungen große Bedeutung zukomme. Sie diene vor allem dem Patienten im Rahmen von Strafverfahren oder im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses, aber auch dem Vertragsarzt im Rahmen der Abrechnung vertragsärztlicher Leistung zur Nachweisführung. Erfolge keine Dokumentation oder kann der Nachweis einer Dokumentation nicht geführt werden, so würden die Leistung als nicht erbracht gelten. Aus dem bloßen Ansatz einer GOP folge nicht, dass die Leistung erbracht worden und damit der Leistungsinhalt erfüllt sei.


(Anm. der Verfasserin: Diese Dokumentationspflicht folgt im Übrigen bereits aus dem EBM selbst. Insofern heißt es in den Allgemeinen Bestimmungen des EBM unter 2.1: „Die Vollständigkeit der Leistungserbringung ist gegeben, wenn die obligaten Leistungsinhalte erbracht worden sind und die in den Präambeln, Leistungslegenden und Anmerkungen aufgeführten Dokumentationspflichten - auch die der Patienten- bzw. Prozedurenklassifikation (z. B. OPS, ICD 10 GM) - erfüllt, sowie die erbrachten Leistungen dokumentiert sind.“ – Hervorhebung durch die Verfasserin)


Comments


NEWSLETTER ABONNIEREN

Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein.

Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.

Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet. Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.newsletter2go.de/informationen-newsletter-empfaenger/

Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den "Abmelden"-Link im Newsletter.

Die datenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen stets technischen Erneuerungen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich  in regelmäßigen Abständen durch Einsichtnahme in unsere Datenschutzerklärung zu informieren.

NEWS ARCHIV

bottom of page