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  • AutorenbildDr. iur. Pascal Becker-Wulf

Sicherstellung der ärztlichen Behandlung im Pflegeeinrichtung ist umsatzsteuerfrei

Bei Abschluss von Kooperationsverträgen stellt sich häufig die Frage, ob die erbrachte Leistung umsatzsteuerfrei ist oder nicht. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Vergütungshöhe und die steuerlichen Risiken der Beteiligten der Kooperation. In dem der Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.02.2024 (Az. 7 K 7004/22) zu Grunde liegenden Fall war die umsatzsteuerrechtliche Einordnung ärztlicher Leistungen in einer Pflegeeinrichtung streitig.

Im Zusammenhang mit medizinischen Leistungen ist die Anwendung des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG, der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin von der Umsatzsteuer ausnimmt, von besonderer Bedeutung. Für die Anwendbarkeit der Norm ist nicht erforderlich, dass die jeweilige Leistung bzw. die oder der jeweilige Leistende den gesamten Behandlungsprozess abdeckt. Vielmehr reicht es aus, wenn die Leistung einen für den Behandlungsprozess erforderlichen Teilschritt darstellt. Mithin kommt es darauf an, ob die Leistung überwiegend privilegiert ist.

Die sog. Regelvisite in einer Pflegeeinrichtung dient dem Schutz der Gesundheit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, da diese Einrichtungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung von Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen bewohnt werden.

Die vom ärztlichen Kooperationspartner zugesicherte Rufbereitschaft ist als Sicherstellung der ärztlichen Behandlung der Bewohner und Bewohnerinnen der Pflegeeinrichtung nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg ebenfalls als Heilbehandlung einzustufen. Denn derartige ärztliche Dienstleistungen sind in Pflegeeinrichtungen, in denen regelmäßig mit einem medizinischen Notfall gerechnet werden muss, gehören zum typischen ärztlichen Berufsbild und Tätigkeit der Heilbehandlung. Auch die interne Fallbesprechung in multiprofessionellen Teams ist regelmäßig eine Heilbehandlung, da sie der Optimierung der ärztlichen Versorgung der Bewohner und Bewohnerinnen der Pflegeeinrichtung und der Behandlung der Gesundheitsstörung dient. Auch weitergehende Leistungen wie die Ausstellung von Überweisungen, die Konsultation anderer Fachärztinnen oder Fachärzte, das Ausstellen von Rezepten und die Überprüfung der Medikation dienen unmittelbar der Behandlung einer Gesundheitsstärkung und sind Teil der Diagnose oder Behandlung. Mithin handelt es sich bei diesem Kooperationskonzept um eine umsatzsteuerfreie Leistung, da die Heilbehandlung im Vordergrund steht.

Die Umsatzsteuerfreiheit von ärztlichen Kooperationen kommt dann in Betracht, wenn die Heilbehandlung im Vordergrund steht und etwaige Nebenleistungen nicht leistungsprägend sind. Diese Schwerpunktsetzung ist bei der Gestaltung von Kooperationsverträgen von den Beteiligten sicherzustellen.


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