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Sturz aus dem Bett – voll beherrschbarer Gefahrenbereich?

  • Autorenbild: Dr. med. Inken Kunze
    Dr. med. Inken Kunze
  • 1. Apr.
  • 1 Min. Lesezeit

Auf einer Intensivstation oder einer Stroke Unit fällt ein Sturz aus dem Bett außerhalb einer Behandlungs- oder Transportmaßnahme nicht in den voll beherrschbaren Gefahrenbereich. Das OLG Dresden wies mit Urteil vom 03.12.2024 (Az. 4 U 1123/24) die Berufung des Klägers zurück.

Dieser war aufgrund einer Listerienmeningitis mit Somnolenz und wechselhaftem Verlauf auf die Stroke Unit des beklagten Krankenhauses verlegt worden und vor oder nach der Verlegung dorthin aus dem Bett gestürzt. Die näheren Umstände des Sturzes waren unklar, jedenfalls erfolgte der Sturz aber nicht anlässlich einer Behandlungs- oder Transportmaßnahme. Der Kläger machte unter anderem eine unzureichende Sturzprophylaxe geltend, ein Bettgitter hätte angebracht werden müssen. Dem widersprach der Senat: Der Kläger habe sich in einen normalen alltäglichen Gefahrenbereich befunden und nicht in einer solchen konkreten Gefahrensituation, die – z.B. bei Transport- oder Bewegungsmaßnahmen – eine gesteigerte Obhutspflicht mit der Pflicht zur Beherrschung durch das speziell dafür eingesetzte (Pflege-) Personal auslöst. Abseits dieses vollbeherrschbaren Bereiches verbleibe das Risiko grundsätzlich in der eigenverantwortlichen Sphäre des Geschädigten (mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 28.04.2005 – Az. III ZR 399/04). Da der Kläger zudem aufgrund eingeschränkter Kognitionen und einer linksseitigen Hemiparese in seiner Mobilität erheblich eingeschränkt war, sei ein unkontrollierter Bewegungsdrang mit dem Versuch, das Bett zu verlassen, nicht zu erwarten gewesen. Insofern bestand weder eine Pflicht zur durchgehenden persönlichen Überwachung noch zur präventiven Anordnung medikamentöser (Sedierung) oder mechanischer Sicherungsmaßnahmen (durch Anbringen eines Bettgitters). Aufgrund des erkennbar fehlenden oder sehr eingeschränkten Willens zur eigenen Mobilisierung hätte die Anbringung eines Bettgitters eine freiheitsentziehende Maßnahme dargestellt, für die es aus der Sicht ex ante keine Rechtfertigung in der stets vorzunehmenden sorgfältigen Abwägung gab.


 

 

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