Vertretungen: Anzeige- oder genehmigungspflichtig?
Das SG Marburg entschied mit Urteil vom 15.03.2023 (Az. S 17 KA 130/22), dass eine Vakanzvertretung von sechs Wochen lediglich anzeigepflichtig ist. Das klagende MVZ erbrachte im Wesentlichen psychotherapeutische Leistungen und beantragte die Genehmigung der Vertretung für eine ausscheidende angestellte Psychotherapeutin durch eine andere Psychotherapeutin. Diese sollte auf den Angestelltensitz der Ausscheidenden nachfolgen. Bis zur Anstellungsgenehmigung erbrachte sie Leistungen im Rahmen einer angezeigten Vertretung, welche nicht genehmigt wurde. Diese Genehmigung sei auch nicht erforderlich, urteilte das SG. Begründet wurde dies unter Verweis auf § 32b Ärzte-ZV. Gemäß § 32b Abs. 6 Ärzte-ZV ist die Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Arzt zulässig; § 32 Abs. 1 und 4 Ärzte-ZV gelten in diesem Fall entsprechend. Daher bestehe für die Vertretung keine Genehmigungspflicht. Ein Verweis auf § 32b Abs. 2 Ärzte-ZV, der eine Genehmigung vorsähe, fehle gerade. Die Vertretung erfasse - da keine entsprechenden Abrechnungsgenehmigungen vorlagen - aufgrund des Grundsatzes der persönlichen Leistungserbringung jedoch keine genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen nach Kapitel 35 EBM (vgl. § 14 Abs. 3 BMV-Ä), so das SG Marburg.
Die Entscheidung entfaltet insbesondere Praxisrelevanz im Rahmen der durch die Kassenärztlichen Vereinigungen unterschiedlichen Handhabung zu der Frage, ob Vertretungen lediglich anzeige- oder vielmehr genehmigungspflichtig sind.
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