Vorrang der Ruhensanordnung vor Zulassungsentziehung
Das BSG hat nach Verhandlung am 19.07.2023 (Az. B 6 KA 5/22 R) ausweislich des hier vorliegenden Terminsberichts festgestellt, dass bei Prüfung einer Zulassungsentziehung der Vorrang der Ruhensanordnung hinsichtlich der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in angemessener Frist anhand einer Prognoseentscheidung zu beurteilen ist. Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte die Klägerin als Trägerin eines MVZ mit zwei angestellten Laborärzten ihre vertragsärztliche Tätigkeit eingestellt und auf Anfrage des Zulassungsausschusses die Verlegung des Vertragsarztsitzes beantragt. Der Zulassungsausschuss entzog der Klägerin die Zulassung drei Monate später mit der Begründung, dass das Ruhen der Zulassung nicht in Betracht komme, da die Absicht, die vertragsärztliche Tätigkeit in einem anderen Ort wieder aufzunehmen, für eine Ruheanordnung nicht ausreichend sei. Erstinstanzlich wurde der Bescheid aufgehoben, das Landessozialgericht hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Das BSG hat der Klage nun stattgegeben. Die Zulassungsentziehung war nach Auffassung des 6. Senats aufgrund der fehlenden Prognoseentscheidung unzulässig. Der Antrag auf Verlegung des Vertragsarztsitzes war bereits vor der Zulassungsentziehung gestellt worden, sodass dieser Antrag zwingend im Rahmen der Prognoseentscheidung hätte überprüft werden müssen. Auch sonstige Gründe, die gegen eine zeitnahe Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit sprachen, waren nicht erkennbar. Eine Zulassungsentziehung wäre bei einer gröblichen Pflichtverletzung in Form der mehrmonatigen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit denkbar gewesen, jedoch hat weder der Berufungsausschuss noch das Landessozialgericht einen derartigen Pflichtverstoß festgestellt.
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