Wiederholte Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens kann nicht schutzwürdig sein
- Claudia Mareck
- 15. Feb. 2020
- 1 Min. Lesezeit
Das Sozialgericht München entschied mit Urteil vom 06.11.2019 (Az. S 38 KA 162/18) über einen Fall, in welchem eine praxisabgebende Ärztin mehrfach einen Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 3a SGB V gestellt hatte, da sich zunächst kein Bewerber fand. Werden solange mehrfach Anträge gestellt, bis es zu einer Nachbesetzung kommt, kann die Schutzwürdigkeit entfallen, so das Sozialgericht München. Damit trägt der Vertragsarzt das Risiko der Möglichkeit, seine Praxis zu veräußern. Wird die Praxis während der wiederholten Ausschreibung nicht mehr bewirtschaftet, steigt zudem das Risiko, dass keine fortführungsfähige Praxis mehr besteht. Hierbei ist auch auf die Zusammensetzung des Patientenstamms abzustellen: Werden keine GKV-Patienten mehr behandelt, die über die Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet werden, so entfällt der Patientenstamm. Die Behandlung von GKV-Patienten, die als Selbstzahler abgerechnet werden, reicht nicht aus, um das für die Nachbesetzung erforderliche Praxissubstrat zu erhalten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Fortführungsfähigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens. Im vorliegenden Fall kam erschwerend hinzu, dass die Fallzahlen der Ärztin unterdurchschnittlich waren, die Zulassung zwischenzeitlich ruhte, die Praxis aber privatärztlich weiter geführt wurde. [if !supportLineBreakNewLine] [endif]
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