Zulässigkeit von selbständigen Beweisverfahren im Arzthaftungsrecht
- Dr. med. Stefan Hübel
- 4. Okt. 2016
- 1 Min. Lesezeit
Das Oberlandesgericht Köln schließt sich in seinem Beschluss vom 01.08.2016 (Az. 5 W 18/16) im Rahmen einer Beschwerde bezüglich eines zurückgewiesen Prozesskostenhilfegesuch den Ausführungen des BGH (Beschluss vom 24.9.2013 – Az. VI ZB 12/13) bezüglich der Zulässigkeit von selbständigen Beweisverfahren zunächst grundsätzlich an. Der Senat weist darauf hin, dass ein selbstständiges Beweisverfahren immer die Möglichkeit der Vermeidung eines Prozesses beinhaltet, so dass ein auf ein selbstständiges Beweisverfahren gerichtetes Prozesskostenhilfegesuch nie als mutwillig anzusehen ist. Dem Argument der Vorinstanz, dass selbstständige Beweisverfahren "regelmäßig" wirtschaftlich nicht sinnvoll seien, folgt der Senat nicht. Ebenso schließt sich der Senat nicht der Auffassung an, dass Haftpflichtversicherer im Arzthaftungsrecht frühestens nach einem in einem Rechtsstreit eingeholten Sachverständigengutachten vergleichsbereit seien.
Dennoch weist der Senat im vorliegen Sachverhalt die Beschwerde zurück, da der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens die notwendige Substantiierung bezogen auf die Beweistatsachen nicht enthält. Der Antrag umfasst hier 15 Fragen, zum Teil mit weiteren Unterfragen. Die Fragen sind allgemein gehalten und gehen in die Richtung, "ob Anhaltspunkte" für Behandlungs- und/oder Pflegefehler vorliegen. Ein konkreter Bezug auf die streitgegenständlich Behandlung fehlt. Für die Zulässigkeit eines selbstständigen Beweisverfahrens ist es notwendig, dass die Fragen einen direkten Sachbezug aufweisen. Allgemeine, pauschale Fragen, die einen formularhaften Fragenkatalog darstellen und in jedem selbständigen Beweisverfahren eingesetzt werden können, genügen dieser Anforderung nicht, selbst wenn die verringerten Aufforderungen an die Substantiierungspflicht im Arzthaftungsrecht zugrunde gelegt wird.
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