Zum Umfang des Primärschadens
Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 07.02.2024 (Az. 5 U 33/23) abweichend von der Einschätzung des Landgerichts Osnabrück festgestellt, dass der Primärschaden im Rahmen eines Schlaganfalls nicht allein auf diesen begrenzt ist, sondern sich auch auf die direkten Folgen des Schlaganfalls erstreckt. Das Landgericht Osnabrück sah den Primärschaden darin, dass der Schlaganfall des Klägers über mehrere Stunden unbehandelt geblieben ist. Alle weiteren Folgen wurden als Sekundärschäden eingeordnet. Diese Auffassung teilte der Senat nicht. Es ist vielmehr darauf abzustellen, wann eine unterbliebene Behandlung zu einer weiteren Schädigung geführt hat, die über den unbehandelten Zustand hinausgeht. Wäre dies nicht der Fall, würde eine etwaige Beweislastumkehr ins Leere gehen. Entsprechend sind auch alle typischen Folgen, die sich aus der primären Schädigung, hier in Form der Nervenschädigung des Gehirns, ergeben, dem Primärschaden zuzuordnen. Des Weiteren weist der Senat noch darauf hin, dass der Entlastungsbeweis der Behandlerseite im Rahmen einer Beweislastumkehr gemäß § 630h Abs. 5 BGB erst dann geführt ist, wenn der Kausalzusammenhang nur in der Theorie besteht, in der Realität hingegen als tatsächliche reale Möglichkeit greifbar ist, wobei es bei letzterer nicht auf eine bestimmte Prozentzahl ankommt.
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